Wer auf Facebook teilt, macht sich geteilte rechtswidrige Inhalte nicht zu eigen – so hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

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Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich sei, würde es sich um eine Möglichkeit handeln, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ sei dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main, 26.11.2015 – 16 U 64/15, finden Sie hier im Volltext.

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