21.12.2015

Heute hat der Bundesgerichtshof sein Urteil veröffentlicht, in dem das Gericht in seinem Leitsatz erklärt: “Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.”

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, finden Sie hier im Volltext.

Zu der Entscheidung der Vorinstanz des OLG Koblenz hat die Anwaltskanzlei Wienen hier berichtet:

Rachevideos und Intimfotos, Persönlichkeitsrechtsverletzung, aktuelles OLG-Urteil

Dieser Beitrag könnte Sie auch interessieren:

Cybermobbing – Fotos und Texte im Internet

Weitere Rechtsnews finden Sie hier auf der Seite.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
Telefon: 030 / 390 398 80
www.kanzlei-wienen.de

www.medienrechtfachanwalt.de