Der Deutsche Bundestag muss Auskunft über die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise und die Namen der Verbände geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages werden Hausausweise für Verbandsvertreter ausgestellt, wenn diese mit ihrem Verband in einer öffentlichen Liste eingetragen sind. Den Vertretern von nicht in dieser Weise öffentlich registrierten Verbänden kann ein Hausausweis erteilt werden, wenn der Verbandsvertreter in einem durch den Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweist, dass er das Gebäude des Deutschen Bundestages im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen muss.

Auf die Anfrage des Klägers lehnte die Bundestagsverwaltung die Herausgabe von Informationen zur Zahl und zu den Namen der Verbände mit der Begründung ab, dass die Zeichnung von Anträgen durch die Parlamentarischen Geschäftsführer eine parlamentarische Angelegenheit sei, mandatsbezogene Informationen betreffe und Rückschlüsse auf die natürliche Personen erlaube.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf die begehrten Auskünfte. Bei der Ausgabe von Hausausweisen handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit des Bundestages, nicht um spezifisch parlamentarisches Handeln. Das gelte auch, soweit die Parlamentarischen Geschäftsführer die Anträge über die Vergabe von Hausausweisen zeichnen und damit befürworten. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats sei nicht betroffen. Die Zahl der vergebenen Hausausweise und die Liste mit den Namen der Verbände ließen keine Rückschlüsse zu, welcher Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher Fraktion für welchen Verband gezeichnet hat. Auch ein Rückschluss auf die Namen einzelner Abgeordneter oder Vertreter der Verbände sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 18.06.2015 zu dem Urteil der 2. Kammer vom 18. Juni 2015 , VG 2 K 176.14