Presseausweis auf einer Zeitungsseite Press card on a newspaper

Hier finden Sie Informationen über Pressefreiheit und aktuelle Rechtsprechung dazu.

“Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.”, Art. 5 I S. 2 GG. Schranken findet die Pressefreiheit nach Art. 5 II GG in den allgemeinen Gesetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit durch seine Rechtsprechung wiederholt gestärkt und ihre große Bedeutung betont.

Besondere Bedeutung der Pressefreiheit

So schreibt das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel in seinem Beschluss vom 13.07.2015, in dem es um die  Verfassungsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Dursuchung in Redaktionsräumen und der Wohnung eines Journalisten und um Beschlagnahme ging:

“1. Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

(…) Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten.

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7 198 <208>; 77, 65 <74>; 117, 244 <258>; stRspr).

Eine freie Presse ist daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>).

Die Beschwerdeführerin zu II. ist als Verlag Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Geschützt ist auch der als Journalist tätige Beschwerdeführer zu I. Die Pressefreiheit schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführer zu I. von den Ermittlungsmaßnahmen persönlich betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als Journalist.

(…) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.”

 

Rechtsprechung