Das Amtsgericht Bochum hat bei einer WG-Filesharing-Abmahnung entschieden: Der Rechteinhaber hätte die Beweislast dafür gehabt, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses Täter oder Störer im Sinne der vorgenannten Vorschrift war.

Denn der Abgemahnte hat nach Ansicht des Amtsgerichts Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14, durch seinen Sachvortrag seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

Der Abgemahnte hätte  lediglich die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die eigentlich bestehende tatsächliche Vermutung des behaupteten Zugriffs nicht zutreffen würde.

Sachvortrag des Abgemahnten: Sekundäre Beweislast erfüllt – Beweislast des Klägers

Derartige Umstände hätte der Abgemahnte (Beklagte) hier in ausreichender Form und schlüssig dargelegt. Dazu führt das Gericht aus:

“Nach dem insoweit erfolgten Sachvortrag wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung weitere zwei erwachsene Mitbewohner, die ebenfalls Zugang zur Internetanlage hatten.

Das Bestreiten der Klägerin insoweit in der Replik ist unerheblich.

Einerseits entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer Wohngemeinschaft mehrere über einen W-LAN-Anschluss das Internet aufsuchen.”

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Rechteinhaberin (Klägerin) hätte nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses Täter oder Störer im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen neueren Entscheidungen würde hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlusses des Beklagten mit der Folge vorliegen das dieser beweisen müsste, dass er nicht verantwortlich war.

Im Übrigen werde auf die oben getroffene Beweislastfrage verwiesen.

Der Beklagte würde eben seiner erhöhten Darlegungslast genügen, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet sei, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben:

“Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich. Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin.”, erklärt das Gericht.

Keineswegs sei der Beklagte verpflichtet, hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.

Die Darlegungslast beschränke sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.

Darüber hinaus sei der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.

Das Urteil zeigt, dass sich Abgemahnte durch Abmahnungen nicht vorschnell unter Druck setzen und zu unüberlegten Handlungen verleiten lassen sollten. Vielmehr ist anwaltliche Beratung im Einzelfall sinnvoll. Lassen Sie sich auf keine unberechtigten Forderungen ein, sondern zählen Sie auf anwaltlichen Rat von Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht auf Ihrer Seite.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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